Gesetze / Bundespflegesatzverordnung
BPflV§ 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.11.2008 – 3 A 379/07
- BVerwG, 28.08.2019 – 3 B 5/18Zuschläge für ein kinderonkologisches Zentrum und für eine besondere EinrichtungZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2007 – 9 S 1006/06Anforderungen an den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung über die Veränderung von Fallzahlen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 19.09.2006 – 9 S 612/04Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 25.01.2001 – 11 L 2984/00Zitiert von 4
- BSG, 15.11.2007 – B 3 KR 1/07 RZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.04.2023 – 3 C 11/21Krankenhausindividuelle Entgelte für teilstationäre LeistungenZitiert von 6
- BVerwG, 21.04.2023 – 3 C 12/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.10.2022 – L 9 KR 263/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BPflV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.